Was Sie über die rechtliche Situation wissen sollten

Rechtliche Situation in Österreich

In Österreich ist ein unbefriedigendes ästhetisches Ergebnis für den/die PatientIn nicht einklagbar. Wir Operateure sind verpflichtet unser Bestes zu geben, wir sind jedoch nicht verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. In diesem Punkt unterscheidet sich die österreichische Rechtssprechung ganz klar von der US-amerikanischen, wo es durchaus möglich ist, einen objektivierbaren Standard einzufordern. Deshalb liegen die Kosten für Schönheitsoperationen in Österreich und Europa in durchaus erschwinglichen Bereichen, während in den USA mitunter doppelt bis fünffach so viel berechnet wird. Grund dafür sind die unterschiedlichen Tarife der Haftpflichtversicherungen: in Österreich beläuft sich die höchste Versicherungsprämie für ÄrztInnen auf etwa € 1.500,- im Jahr, in den USA hingegen auf knapp ein Drittel des Jahreseinkommens…

In Österreich kann entweder ein Behandlungsfehler oder eine mangelnde/fehlerhafte Aufklärung eingeklagt werden. Der Behandlungsfehler ist im Allgemeinen juristisch verhältnismäßig schwer nachzuweisen, bei der Aufklärung vor der Operation ist der/die PatientIn jedoch deutlich im Vorteil. Hier liegt die Beweislast beim Operateur: er muss nachweisen, dass der/die PatientIn über die prozessgegenständliche Komplikation vor der Operation aufgeklärt wurde.
Ist dies der Fall, hat also der Operateur den/die PatientIn auf die Möglichkeit der eingetretenen Komplikation hingewiesen, kann von PatientInnenseite auch kein Schadensersatzanspruch mehr gefordert werden. Die Kosten für Korrektureingriffe müssen daher vom Patienten selbst getragen werden. Im Allgemeinen jedoch wird der Operateur eine Kulanzlösung anbieten. Nimmt die Komplikation gesundheitsgefährdende Ausmaße an oder bestehen Schmerzen, tragen die Kosten für gewöhnlich die Sozialversicherungsträger.

Zusammenfassend soll festgehalten werden, dass gerade bei ästhetisch-chirurgischen Eingriffen die umfassende Aufklärung unter Miteinbeziehung aller OP-Möglichkeiten, Risiken und Komplikationen für den/die PatientIn besonders wichtig ist.

Wie gehe ich vor, wenn ich mit dem OP-Ergebnis unzufrieden bin?

  1. Sprechen Sie mit Ihrem Operateur und geben Sie ihm die Chance, ein schlechtes Ergebnis zu revidieren. Er hat naturgemäß das größte Interesse, zufriedene PatientInnen zu haben und wird normalerweise alles in seiner Macht stehende tun, ein unbefriedigendes Ergebnis zu korrigieren.
  2. Wenn Sie das Vertrauen zu Ihrem Operateur verloren haben, oder wenn dieser eine Korrektur ablehnt, wenden Sie sich zunächst einmal an die Schiedsstelle der zuständigen Ärztekammer oder die Patientenanwaltschaft. Diese unbürokratischen Institutionen wurden eigens dafür geschaffen, um Hilfesuchende kostenlos zu unterstützen. Meist wird ein unabhängiger Gutacher (fast immer aus einem anderen Bundesland) zu Rate gezogen, dessen Expertise den/die PatientIn nichts kostet. Oft wird dann zwischen PatientIn und Operateur außergerichtlich vermittelt oder weitere Behandlungskosten bezahlt. Verläuft diese Intervention ergebnislos, bleibt dem Patienten nur noch, auf eigene Kosten den Rechtsweg zu bestreiten.
  3. Entschließt sich der/die PatientIn für den Rechtsweg, soll an dieser Stelle nochmals unterstrichen werden, dass eine Klage nur dann Sinn macht, wenn entweder ein Behandlungsfehler oder eine mangelhafte/fehlerhafte Aufklärung vorliegen. Schadensersatzprozesse sind zumeist langwierig (2-3 Jahre), kostenintensiv und nervenaufreibend. Das Prozessrisiko (Verfahrenskosten, Gutachterkosten etc.) trägt ausschließlich der Kläger.
  4. PatientInnen, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten in Betracht ziehen, vor einer Operation eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

Zusammenfassend soll daher nochmals festgehalten werden, dass gerade bei ästhetisch-chirurgischen Eingriffen die umfassende Aufklärung unter Miteinbeziehung aller OP-Möglichkeiten, Risiken und Komplikationen für den/die PatientIn besonders wichtig ist.